Zuschüsse zum Fahrzeugkauf

Zuschüsse von Leistungsträgern

Wenn Sie Ihren Antrag vorbereiten, sollten Sie bedenken, dass die Leistungsträger darauf zu achten haben, dass das anzuschaffende Fahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entspricht, die sich aus Ihrer Behinderung ergeben. Zudem sollte der Einbau der behinderungsbedingten Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich sein.

Auch die Anschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs kann gefördert werden, wenn es die vorerwähnten Bedingungen erfüllt. Zudem muss der Verkehrswert mindestens noch 50 Prozent des seinerzeitigen Neuwagenpreises entsprechen, der Gebrauchtwagen darf im Schnitt nicht älter als drei Jahre sein und die Laufleistung nicht mehr als ca. 25.000 Kilometer betragen.

Achtung:

Auch wenn die Leistungsträger lediglich das für Sie günstigste Fahrzeug fördern, haben sie dennoch kein Recht auf Einrede – also auf Ihre persönliche Auswahl des Fahrzeugs. Wenn Sie sich für ein anderes, größeres Auto entscheiden, müssen Sie allerdings die Mehrkosten alleine tragen.

Welche Unterstützung erhalten Sie?

  • Im Regelfall wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu 22.000,00 Euro gefördert.
  • Im Einzelfall wird auch ein höherer Betrag genehmigt, wenn Art und Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordern (s. §5 Abs. II der Kfz-Hilfeverordnung).
  • Die Kosten behinderungsbedingter Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung des Kaufpreises unberücksichtigt.
  • Die Förderung zur Kfz-Beschaffung sind einkommensabhängig.
  • Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zur Kfz-Anschaffung, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind vom o.a. Bemessungsbetrag (Kaufpreis) abzuziehen.

Wie wird die Förderung zum Auto berechnet?

Die Höhe des Zuschusses zum Kauf eines Autos hängt von der Höhe Ihres monatlichen Einkommens ab und ist nach § 5 KfzHV geregelt. Berücksichtigt werden das monatliche Netto-Arbeitsentgelt (Netto-Arbeitseinkommen) und vergleichbare Lohnersatzleistungen.

Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger maßgeblichen Regelungen. Das Monatseinkommen wird an einer Bezugsgröße gemessen, die jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt wird. Für 2023 wurde die Bezugsgröße in den westdeutschen Bundesländern auf 3.395,00 € und in den ostdeutschen Bundesländern auf 3.290,- € festgelegt.

 

Abstufungstabelle der Förderung (Stand: 2023)

Abstufungstabelle der Förderung (Stand: 2023)
Einkommensgrenzen Förderung in % Förderung in Euro
bis 1.360 € (< 40%) 100 % 22.000 €
1.361 € bis 1.530 € (< 45%) 88 % 19.360 €
1.531 € bis 1.700 € (< 50%) 76 % 16.720 €
1.701 € bis 1.1870 € (< 55%) 64 % 14.080 €
1.871 € bis 2.040 € (< 60%) 52 % 11.440 €
2.041 € bis 2.210 € (< 65%) 40 % 8.800 €
2.211 € bis 2.380 € (< 70%) 28 % 6.160 €
2.381 € bis 2.550 € (< 75%) 16 % 3.520 €

Kleiner Tipp:

Ihr Anspruch auf weitere Hilfsmittel, beispielsweise einen Arbeitsplatz-Rollstuhl, oder die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bleiben von der Kraftfahrzeughilfe unberührt.

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